Gebühren

1. Mandatsvertrag

Grundlage des Vergütungsanspruchs für meine berufliche Tätigkeit ist der mit Ihnen zu begründende Mandatsvertrag. Art, Umfang und Höhe der Gebühren richten sich sodann grundsätzlich nach dem für Rechtsanwälte geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht ausnahmsweise eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

2. Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese für Sie gegebenenfalls die erforderlichen Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen.

Die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und die Klärung, ob in Ihrem Fall die voraussichtlich zu erwartenden Kosten gedeckt sind, übernehme ich gerne für Sie. Diese gebührenrechtlich als eigene Angelegenheit zu wertende Deckungsanfrage ist für Sie selbstverständlich kostenlos.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Beratungstermin Ihre Versicherungsunterlagen (insbesondere Ihre Versicherungsnummer) mit. Soweit die Deckungszusage durch Ihre Rechtsschutzversicherung erfolgt, entstehen Ihnen mit Ausnahme einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung keine weiteren Kosten.

Sie können sich selbstverständlich auch bereits im Vorfeld mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und sich informieren, ob Ihre Rechtsstreitigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Sollte Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung dabei eine bestimmte Anwaltskanzlei benennen, so handelt es sich um eine bloße Empfehlung; selbstverständlich obliegt Ihnen die Wahl des Anwalts, dem Sie Ihr Vertrauen schenken möchten, immer selbst. 

3. Kostenerstattung der unterliegenden Partei

Mitunter hat der Mandant auch gegenüber dem Gegner einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Kosten.

In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist dies in der Regel der Fall, wenn der Gegner den Prozess verliert. Ebenfalls ist eine anteilige Aufteilung der Kosten bei teilweisem Obsiegen und Verlieren möglich.

Eine Besonderheit gilt jedoch in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Dort muss in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst tragen. Es spielt dabei keine Rolle, wer obsiegt oder verliert.

Gerne berate ich Sie über die Erfolgsaussichten einer Klage und hinsichtlich dem damit einhergehend Kostenrisiko.

4. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Welche Gebühren anfallen und wie hoch diese sind, richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort ist geregelt, welche Gebühren und welche Gebührensätze dem Anwalt für seine Tätigkeit zustehen.

Maßgeblich für die Bemessung der Gebühren ist der sogenannte Streitwert bzw. Gegenstandswert. Jedem Streitfall wird ein Geldwert zugemessen.

Haben Sie zum Beispiel gegen jemanden eine Geldforderung in Höhe von 2000 €, so entspricht dies dem Streitwert, nach dem sich die Gebühren richten.

Nachfolgend ein kurzer Überblick über typischerweise anfallende Gebühren. Je nach Fallgestaltung und Verlauf der Beratung oder eines Rechtsstreits können noch weitere Gebühren anfallen oder die Gebührensätze abweichen.

a) Erstberatung (§ 34 RVG, Nr. 2102 VV RVG)

Bleibt es aber bei der einmaligen mündlichen Beratung, ohne dass der Anwalt nach außen hin tätig wird, spricht man von einer sogenannten Erstberatung. Nach § 34 RVG sollen der Verbraucher (Mandant) und der Anwalt für eine Erstberatung eine angemessene Gebührenvereinbarung treffen. Maßgeblich sind dabei der zeitliche Umfang der Beratung, der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit und der Wert der Angelegenheit. Dies kann ggf. bei Vereinbarung eines Termins vorab geklärt werden. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens 250 € und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €, jeweils zzgl. 20,00 € Telekommunikationskostenpauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Im Falle einer mündlichen Erstberatung insgesamt also maximal 249,90 €). Bei niedrigen Streitwerten fällt die Gebühr jedoch niedriger aus.

b) Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit (Nr. 2300 VV RVG)

Eine Geschäftsgebühr fällt an, wenn der Anwalt außergerichtlich im Auftrag seines Mandanten nach außen hin tätig wird (z.B. Schreiben, Telefonate, Informationsbeschaffung). Hier ist ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorgesehen, wobei als Regelgebühr für normal schwierige Fälle eine 1,3-fache Gebühr angesetzt wird. Bei schwierigen oder umfangreichen Angelegenheiten kann der Gebührensatz erhöht oder gar voll ausgeschöpft werden. Hinzukommen wieder die Telekommunikationskostenpauschale (20 % der Gebühren, maximal 20 €) und Umsatzsteuer.

c) Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)

Die 1,3fache Verfahrensgebühr entsteht, wenn der Anwalt für den Mandanten gerichtlich Tätig wird, also z.B. eine Klage erhebt oder eine Klageerwiderung einreicht. In Berufungsverfahren erhöht sich diese Gebühr auf 1,6.

d) Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG)

Eine 1,2fache Terminsgeführ fällt an, wenn der Anwalt für seinen Mandanten einen Termin bei Gericht wahrnimmt. Diese Gebühr kann auch anfallen, wenn tatsächlich kein Termin wahrgenommen wird. Dies insbesondere im Falle eines Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO), oder wenn im sogenannten schriftlichen Verfahren (§ 495a) ZPO entschieden wird.

e) Einigungsgebühr (Nr. 1000 ff RVG)

Die Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien eine vergleichsweise Einigung erzielen. Im Falle einer außergerichtlichen Einigung, die eine gerichtliche Auseinandersetzung überflüssig macht, beträgt die Einigungsgebühr 1,5, im Falle einer Einigung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens 1,0.

f) Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG)

Vertritt der Anwalt mehrere Personen in derselben Angelegenheit, erhöht sich die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) um 0,3 bzw. die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) um 30 % der einfachen Gebühr für jede weitere Person.

g) Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)

Der Anwalt kann die Aufwendungen in Rechnung stellen, die für Porto, Telefonkosten, Anfertigung von Schriftsätzen usw. Es können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet werden, oder aber eine Pauschale. Die Pauschale beträgt 20 % der addierten Gebühren, maximal jedoch 20 €.

h) Reisekosten, Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)

Wenn der Anwalt für Sie einen Termin wahrnimmt, der außerhalb seines Landgerichtsbezirks liegt, kann der Anwalt dafür Reisekosten und Abwesenheitsgelt in Rechnung stellen. Dieses beläuft sich je nach Dauer der Abwesenheit auf 25 € bis 70 € pro Tag. An Reisekosten werden bei An- und Abreise mit dem PKW 0,30 €/km berechnet, bei Bahn- und Flugreisen die tatsächlich entstandenen Kosten.

i) Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG)

Für die Anfertigung von Kopien aus behördlichen Dokumenten oder Akten sind für die ersten 50 Kopien 0,50 € je Kopie zu berechnen und für jede weitere Kopie 0,15 €.

j) Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

Auf die Gebühren fällt die übliche gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer an. Der aktuelle Satz liegt bei 19 %.

5. Vergütungsvereinbarung

Aufgrund der Vertragsfreiheit kann auch eine andere als die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart werden. In Betracht kommen hier u.a. solche Gebührenvereinbarungen, die den Zeitaufwand pro Stunde nach einem festen Stundensatz festlegen oder eine pauschale Vergütung für die gesamte außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit in Ansatz bringen. Hierbei sind jedoch bestimmte Grenzen zu beachten.

Unzulässig ist z.B., geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Im Grundsatz ist die RVG-Vergütung mithin eine Mindestvergütung. Mit der Ausgestaltung der im RVG vorgesehenen Vergütung will der Gesetzgeber letztlich ein Preiswettbewerb unter den Anwälten vermeiden.

Des Weiteren ist nach § 49b Abs.2 BRAO eine Honorarvereinbarung unzulässig, durch die eine Vergütung insgesamt oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar).

5. Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Abhängig von Ihren Vermögensverhältnissen können sie unter Umständen für eine außergerichtliche Beratung und/oder Tätigkeit Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Einen sogenannten Beratungshilfeschein erhalten sie bei der Rechtsantragstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Das entsprechende Antragsformular ist für Sie unter der Rubrik „Formulare“ zum Download bereitgestellt.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beantrage ich für Sie Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, sofern Sie nicht in der Lage sind die für einen Rechtsstreit erforderlichen Kosten selbst aufzubringen. Notwendig ist dazu, dass Sie mir alle notwendigen Unterlagen (Belege über Einkünfte und Ausgaben, wie z.B. Lohnabrechnungen, Kontoauszüge oder Mietvertrag, Kreditverträge etc.) zeitnah zur Verfügung stellen. Für die Darlegung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Verwendung der amtlichen Formulare vorgeschrieben, welche Sie ebenfalls unter der Rubrik „Formulare“ vorfinden.

Bürozeiten

Mo-Fr   9:30 - 13 Uhr
Mo-Do 14:30 - 18 Uhr

Anfahrt

Kanzlei Wenzel
Bahnhofstraße 73, 35390 Giessen